Beratungshilfe bei Gerichtsverfahren

Durch die Beratungshilfe, gemäß § 1 BerHG ist es möglich, auch ohne die nötigen finanziellen Mittel eine rechtliche Unterstützung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Im Jahr 2017 wurden 198.799 Anträge auf Beratungshilfe oder auf einen Berechtigungsschein auf anwaltliche Hilfe in Deutschland bewilligt. Nur ein kleiner Teil der Anfragen wurde abgewiesen, was die Gewährung eines Antrags auf Beratungshilfe befürwortet.

Generell kann eine Beratungshilfe für alle Rechtsangelegenheiten gewährt werden. Sonderfälle stellen lediglich Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts dar. In diesen Fällen ist nur eine Beratung, jedoch keine rechtliche Vertretung möglich.

 

Recht und Antrag auf Beratungshilfe

Angaben:

  • Wohnort
  • Rechtsangelegenheit
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Wohnsituation
  • etwaige Unterhaltsbezüge
  • weitere Hilfen: bspw. Beratung durch Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherzentralen oder Behörden

Beratungshilfe

Für eine staatliche Beratungshilfe muss der Beantragende darlegen, dass er durch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Kosten für eine Rechtsberatung tragen kann. Für eine Bewilligung des Antrags muss der Rechtssuchende auch belegen, dass es ihm nicht möglich ist, eine andere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen unter anderem die Beratung von Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherzentralen oder der zuständigen Behörden. Zudem müssen dem Antrag Unterlagen zu der entsprechenden Rechtsangelegenheit der betroffenen Person beigelegt und beim Amtsgericht am Wohnort des Antragsstellers eingereicht werden. Auch persönlichen Einkünfte, die eigene Wohnsituation und möglichen Unterhaltsbezüge müssen dargestellt werden. Ein entsprechendes Formular ist im Internet auf der Seite des Bundesamtes für Justiz zu finden.

Aufgabe der zuständigen Rechtspfleger ist es, über die vorliegenden Anträge auf Beratungshilfe zu entscheiden. Nur bei einer Ablehnung und darauffolgender Erinnerung durch den Antragssteller wird der Antrag einem Richter vorgelegt. Sobald eine Beratungshilfe oder ein Beratungsschein gewährt ist, kann die Beratung und in den meisten Fällen auch eine mögliche Vertretung übernommen werden.

Ob eine Beratungshilfe oder eine außergerichtliche Vertretung (Mediation) in Anspruch genommen werden kann, entscheidet der zugrundeliegende Rechtsprozess des Antrags. Sollten Rechtsangelegenheiten über die Kompetenzen der Behörden hinaus gehen, oder diese möglicherweise befangen sein, so kann eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Beratungsschein auf anwaltliche Hilfe bewilligt werden. Diese kann ein unabhängiger Anwalt anbieten, indem sich die rechtssuchende Person mit einem Beratungsschein an diesen wendet. Im Folgenden auch eine Prozessbegleitung möglich. Wenden Sie sich hierzu gerne an uns.

 

 

Die zwei Besonderheiten der Beratungshilfe

Die Beratungshilfe kann abhängig von den verantwortlichen Bundesländern sein. So gibt es in den Bundesländern in Bremen und Hamburg eine öffentliche Rechtsberatung anstatt einer Beratungshilfe. Auch in Berlin ist die Beratungshilfe anders geregelt. Daher ist es wichtig, dass Sie bei der einem Antrag auf Beratungshilfe die Besonderheiten des jeweiligen Bundeslandes in Erfahrung bringen.

Bei einer außergerichtlichen Beratung bei einem Rechtsanwalt kann dieser Gebühren in Höhe von 15,00 EUR gegenüber des Rechtsuchenden veranschlagen. Der Rest der entstehenden Gebühren wird vom Staat übernommen und direkt vom Rechtsanwalt abgerechnet.