Prozesskostenhilfe bei Gerichtsverfahren

Vor dem Gericht ist jeder Bürger gleich. Doch Gerichts- und Prozesskosten können bei langwierigen Verfahren oft in die Höhe steigen. Die entstehenden Kosten auf Seiten der beteiligten Parteien können durch finanzielle Ungleichheiten den möglichen Verlauf des Verfahrens bestimmen. Daher gibt es in Deutschland bei Bedarf finanzielle Unterstützung vom Staat zur Durchführung von Gerichtsverfahren, die sog. Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO. So können Rechtsangelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit sowie von Zivil- und Arbeitsverfahren auch mit geringen finanziellen Mitteln durchgeführt werden; d.h. nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die antragstellende Partei von der Zahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten entweder vollständig befreit, oder erhält die Möglichkeit, Teile der Kosten in Raten zu bezahlen. Auch eine Streitschlichtung durch Meditation zwischen den beteiligten Parteien ist bei solch einem Verfahren möglich.

 

Recht und Antrag auf Prozesskostenhilfe

Generell können alle Beteiligten an einem Rechtsprozess eine Prozesskostenhilfe beantragen. Dabei spielen die Staatsangehörigkeit sowie der aktuelle Wohnort keine entscheidende Rolle. Auch wenn es sich um außergerichtliche Angelegenheiten handelt, kann eine Unterstützung vom Staat beantragt werden. Dies ist dann allerdings keine Prozesskosten-, sondern eine Beratungshilfe.

Prozesskostenhilfe

Wer Anspruch auf staatliche Unterstützung bei einem Rechtsverfahren erhalten möchte, muss grundsätzlich einen Antrag stellen. Dieser kann schriftlich an das Gericht, oder mündlich in einem Gerichtstermin gestellt werden. Zu einem Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Informationen über die eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, wie das eigene Einkommen, in einem Formular dargelegt werden. Dieses bildet die Grundlage für Genehmigung oder Ablehnung der finanziellen Unterstützung. Das entsprechende Formular können Sie bei dem zuständigen Gericht erhalten. Der Erhalt von Arbeitslosengeld II kann die Wahrscheinlichkeit auf Erhalt von Prozesskostenhilfe erhöhen, aber auch ohne Erhalt von Sozialhilfen kann ein Antrag genehmigt werden. Auch das Kriterium der Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheidet über Erfolg oder Nichterfolg des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Dafür erfolgt durch das Gericht eine summarische Vorprüfung des Rechtsprozesses.

Es ist zu beachten, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich vor Ende des Verfahrens gestellt werden muss. Generell kann der Antrag vor der Klageerhebung oder zusammen mit der Klage gestellt werden. Auch während des laufenden Prozesses ist die Antragsstellung möglich. Nur nachträglich kann kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

 

Beschränkungen der Prozesskostenhilfe

Ist die Prozesskostenhilfe bewilligt, das Verfahren wird aber im darauffolgenden Prozess verloren, so übernimmt der Staat zwar die Kosten für die Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts sowie die Gerichtskosten. Jedoch muss der Antragssteller nach verlorenem Prozess die Kosten für den gegnerischen Anwalt vollständig erstatten.

Auch bei einem Strafverfahren wird dem Beschuldigten keine Prozesskostenhilfe gewährt. In solchen Fällen wird eine Pflichtverteidigung gestellt.

 

Zusammenfassung Prozesskostenhilfe

  • Unabhängig von: Wohnort, Staatsangehörigkeit
  • Form: mündlicher oder schriftlicher Antrag
  • Frist: vor Ende des Verfahrens
  • Angaben: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Förderlich: Arbeitslosengeld II, Erfolgsaussichten des angestrebten Verfahrens